Satzung

der Kulturstiftung Leipzig
Stiftung für Denkmalpflege und Stadtkultur

Beschlossen vom Stiftungsrat am 17. April 2024

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen
    KULTURSTIFTUNG LEIPZIG
    Stiftung für Denkmalpflege und Stadtkultur
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Leipzig.

§ 2
Stiftungszweck

  1. a) Zweck der Stiftung ist die Förderung
    – der Kultur und kultureller Einrichtungen
    – der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes
    b) Ein weiterer Zweck ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Verwendung für zuvor unter 1a) genannte Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    – die Erhaltung und Betreibung des Kulturhauses Alte Nikolaischule als öffentlich zugängliche kulturelle Einrichtung; die Realisierung von Sanierungs-, Modernisierungs- und Umgestaltungsprojekten für die Alte Nikolaischule im Rahmen des Denkmalschutzes;
    – die Durchführung von eigenen Veranstaltungen und Ausstellungen u. a. die Erhaltung und Betreibung der Dauerausstellung „Der junge Richard Wagner – 1813 bis 1834“ und weitere.
    – die Herausgabe der Leipziger Blätter und von Sondereditionen der Leipziger Blätter, die die Bewahrung, Dokumentation und Präsentation von Traditionen in Kunst, Kultur beinhalten.
    – die Auslobung, Ausschreibung und Vergabe des „Hieronymus-Lotter-Preises für Denkmalpflege“ der Kulturstiftung Leipzig.
    – die Durchführung von Projekten und Wettbewerben zur künstlerischen Stadtgestaltung zu Architektur und Bildender Kunst sowie andere denkmalpflegerische Gestaltungen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der AO. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke ausschließlich in selbstloser Absicht.
  2. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Stifterinnen und Stifter, Zustifterinnen und Zustifter sowie deren Erben bzw. Rechtsnachfolgen und Organe der Stiftung dürfen keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln erhalten.
  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Dem Stiftungsvermögen wachsen evtl. Zuwendungen der Stifterinnen und Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur nach vorheriger Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig.

§ 5
Mittelverwendung

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen und Zuschüssen sowie aus sonstigen dazu bestimmten Zuwendungen und Zuschüssen der Stifterinnen und Stifter oder Dritter.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Stiftungsorgane, Beschlußfassung

  1. Organe der Stiftung sind
    – der Stiftungsrat und
    – der Vorstand.
    Eine Person kann nicht gleichzeitig mehreren Stiftungsorganen angehören. Wird ein Mitglied eines Stiftungsorgans in ein anderes Stiftungsorgan gewählt, so scheidet es aus seinem ersten Amt aus. Für den Rest der Amtszeit ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger zu wählen.
  2. Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Vorstand die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Stiftungsrat die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
  3. Die Mitwirkung an der Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen, wenn der Beschlussvorschlag mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt, an dem die Sitzung des zur Beschlussfassung berufenen Organs stattfinden soll, dem Organmitglied schriftlich vorliegt. Die schriftliche Stimmabgabe muss spätestens bis zum Zeitpunkt bei der Kulturstiftung Leipzig vorliegen, zu dem nach der vorherigen Einladung die Sitzung des beschlussfassenden Organs beginnen soll. Der schriftlichen Stimmabgabe ist die Stimmenabgabe per E-Mail gleichgestellt.
  4. Bei begründeter Verhinderung ist eine Stimmübertragung möglich. Diese muss vorab schriftlich bei der Versammlungsleitung angezeigt werden. Jedes Organmitglied kann maximal eine Stimmübertragung annehmen.
  5. Wird bei einer Sitzung eines Stiftungsorgans die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, können Beschlüsse nachfolgend im Umlaufverfahren gefasst werden. Dieses hat schriftlich und zweistufig zu erfolgen. Zuerst muss dem Umlaufverfahren zugestimmt werden; anschließend wird über die Beschlussvorlage abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn sich mindestens die Hälfte der Organmitglieder am Umlaufverfahren beteiligt hat.
  6. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der von ihnen im Rahmen der Stiftungsarbeit entstandenen und nachgewiesenen Sachkosten (Auslagenerstattung).

§ 8
Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 21 Mitgliedern.
  2. Der erste Stiftungsrat wird von der Stifterin bestellt. Danach werden die Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
  3. Die Stiftungsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten.
  4. Der Stiftungsrat ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten halbjährlich und jederzeit auf Verlangen von vier Mitgliedern oder des Vorstandes einzuberufen.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für vier Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Stiftungsrates im Amt. Die Nachfolgerinnen und Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für die Restamtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Spätestens 50 Tage vor Ablauf einer Amtszeit teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Stiftungsrates den Stiftungsratsmitgliedern schriftlich mit, dass bis spätestens 30 Tage vor dem Ablauf der Amtszeit jedes Stiftungsratsmitglied Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Stiftungsrat der nächsten Amtszeit benennen kann. In der Mitteilung ist sowohl derjenige Zeitpunkt anzugeben, an dem die Amtszeit endet, als auch derjenige Zeitpunkt, bis zu dem Vorschläge unterbreitet werden können und bis zu dem die Stimmabgabe spätestens erfolgen kann. Aus den fristgerecht bei der Kulturstiftung Leipzig eingegangenen Wahlvorschlägen stellt die Präsidentin bzw. der Präsident des Stiftungsrates die Namen derjenigen in einem Wahlvorschlag zusammen, die vorgeschlagen und zur Kandidatur bereit sind. Der Wahlvorschlag muss allen Stiftungsratsmitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Ablauf der Amtszeit zugegangen sein.
  7. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Hierzu ist der ausgefüllte Wahlvorschlag in den beigefügten Wahlumschlag einzulegen und verschlossen ohne Hinweis auf die Person der Kulturstiftung Leipzig zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung per Post, ist der Wahlumschlag in einen weiteren Umschlag einzulegen. Die eingehenden Wahlumschläge werden bei der Kulturstiftung Leipzig gesammelt. Für die Öffnung der Wahlumschläge, die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Wahlkommission gewählt, die aus drei Mitgliedern besteht, von denen zwei dem Stiftungsrat und eines dem Vorstand angehören. Die Wahlkommission ist spätestens 50 Tage vor Ablauf einer Amtszeit durch den Stiftungsrat zu berufen. Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis auf Grund der Auszählung der wirksam abgegebenen Stimmen fest. Die Auszählung der Stimmen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses hat binnen von fünf Tagen nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, bis zu dem eine Stimmabgabe erfolgen kann.
  8. Auf Verlangen von mindestens 1/4 der Stiftungsratsmitglieder hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Stiftungsrates eine Wahlversammlung zum Zwecke der Aussprache einzuberufen. Das Verlangen auf Durchführung einer Wahlversammlung ist spätestens zehn Tage nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ablauf einer Amtszeit und der Aufforderung zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Stiftungsrates zu richten. Wahlversammlungen sind spätestens bis zu dem Tag durchzuführen, an dem die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen endet.
  9. Jedes Stiftungsratsmitglied hat bei der Wahl so viele Stimmen, wie Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind. Für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens jedoch die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und des Stiftungszwecks.
  2. Der Stiftungsrat berät den Vorstand in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Er ist vor Beschlussfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel anzuhören.
  3. Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere
    a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    b) die Entlastung des Vorstandes;
    c) die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Rechnungsprüferin bzw. des Rechnungsprüfers;
    d) die Kenntnisnahme und Verabschiedung des Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und des Lageberichts, die vom Vorstand aufzustellen sind;
    e) die Beschlussfassung über eine eventuelle, angemessene Zeitaufwandsentschädigung von Organmitgliedern;
    f) die Zustimmung zu den in § 11 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte des Vorstandes.

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur Sitzung des Stiftungsrates, der über die Neuwahl beschließt, im Amt. Die Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine volle Amtszeit gewählt bzw. entsandt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden wählen.

§ 11
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Stiftung.
  2. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung.
  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere
    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
    b) die Vergabe der Stiftungsmittel;
    c) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
    d) die Aufstellung einer Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und eines Lageberichts analog den Regelungen des HGB auf der Grundlage einer kaufmännischen Buchführung;
    e) der Abschluß und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht, Leasing usw.);
    f) der Abschluß und die Kündigung von Anstellungsverträgen;
    g) der Erwerb, die Belastungen und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
  4. Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates:
    a) Errichtung von Zweckbetrieben;
    b) die Vergabe von Stiftungsmitteln in Höhe von mehr als 25.000,– EUR. Eine Änderung der Satzung vom Stiftungsrat, die diesen Betrag verändert, ist rechtlich nicht möglich. Dies ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durchführbar.
    c) die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung;
    d) der Abschluß und die Kündigung von Anstellungsverträgen;
    e) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten.

§ 12
Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten

  1. Verdiente Präsidentinnen oder Präsidenten der Kulturstiftung Leipzig können zu Ehrenpräsidentinnen bzw. -präsidenten berufen werden. Sie unterstützen den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung von deren Aufgaben.
  2. Ehrenpräsidentinnen oder -präsidenten werden auf Vorschlag von mindestens fünf Stiftungsratsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrates berufen.

§ 13
Rechnungslegung

  1. Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Lagebericht in analoger Anwendung der Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften sowie eine Vermögensübersicht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Nach Ablauf der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres sind die vom Vorstand erstellten Unterlagen gem. Abs. 1 zuzüglich ggfs. des Berichts der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers oder der Rechnungsprüferin bzw. des Rechnungsprüfers dem Stiftungsrat zuzüglich des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr zur Zustimmung bzw. Beschlussfassung vorzulegen.

§ 14
Satzungsänderung, Aufhebung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat durch Beschluss bei der Aufsichtsbehörde beantragen, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben.
  2. In gleicher Weise kann eine Satzungsänderung oder eine Zusammenlegung der Kulturstiftung Leipzig mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
  3. Die entsprechenden Anträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der Organe.
  4. Im Falle der Aufhebung und Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ein etwaiges Restvermögen an die Stadt Leipzig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat.