Satzung

der Kulturstiftung Leipzig
Stiftung für Denkmalpflege und Stadtkultur

Beschlossen vom Stiftungsrat am 6. März 1997
in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Stiftungsrates vom 14.12.2000

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen
    KULTURSTIFTUNG LEIPZIG.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Leipzig.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist – je nach Verfügbarkeit der Mittel – die Förderung
    – der Kultur und kultureller Einrichtungen
    – des Denkmalschutzes
    – des Naturschutzes
    – der Wissenschaft und Forschung zu vorgenannten Bereichen in Leipzig.
    Zweck der Stiftung ist die Erhaltung von Grund und Boden, Gebäuden und Anlagen mit denkmalpflegerischer Bedeutung im dauernden Eigentum der Stadt Leipzig.
    Zweck der Stiftung ist darüber hinaus die Förderung der vorgenannten Gegenstände durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    – Sammlung von Spenden und Zustiftungen zur Förderung der Stiftungszwecke
    – Sanierung wertvoller und für die kulturelle Identität der Stadt Leipzig bedeutender und bestätigter Baudenkmale
    – kulturelle Nutzung dieser Baudenkmale
    – Ausschreibung von Wettbewerben für wichtige Vorhaben der künstlerischen Stadtgestaltung
    – Förderung Leipziger Traditionen in Kunst, Kultur, Wissenschaft
    – Förderung von Projekten der Basiskultur
    – Unterstützung wichtiger Maßnahmen des Umweltschutzes
    – Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Revitalisierung des Leipziger Auenwaldes.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51–68 AO. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke ausschließlich in selbstloser Absicht. Die Stiftung kann ihre Zwecke unmittelbar oder durch Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften und Einrichtungen, die die in § 2 genannten Ziele bezwecken, verwirklichen.
  2. Die Stiftung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Stifter und Zustifter dürfen keine Zuwendungen aus verfügbaren Stiftungsmitteln – soweit dies der Abgabenordnung widerspricht – erhalten.
  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Dem Stiftungsvermögen wachsen evtl. Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur nach vorheriger Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig.

§ 5
Mittelverwendung

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen und Zuschüssen sowie aus sonstigen dazu bestimmten Zuwendungen und Zuschüssen der Stifter oder Dritter.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Stiftungsorgane, Beschlußfassung

  1. Organe der Stiftung sind
    – der Stiftungsrat und
    – der Vorstand.
    Eine Person kann nicht gleichzeitig mehreren Stiftungsorganen angehören. Wird ein Mitglied eines Stiftungsorgans in ein anderes Stiftungsorgan gewählt, so scheidet es aus seinem ersten Amt aus. Für den Rest seiner Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen.
  2. Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Vorstand die Stimme des Vorsitzenden, im Stiftungsrat die Stimme des Präsidenten.
  3. Die Mitwirkung an der Beschlußfassung kann auch durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen, wenn der Beschlußvorschlag mindestens 1 Woche vor dem Zeitpunkt, an dem die Sitzung des zur Beschlußfassung berufenen Organs stattfinden soll, dem Organmitglied schriftlich vorliegt. Die schriftliche Stimmabgabe muß spätestens bis zum Zeitpunkt bei der Kulturstiftung Leipzig vorliegen, zu dem nach der vorherigen Einladung die Sitzung des beschlußfassenden Organs beginnen soll. Der schriftlichen Stimmabgabe ist die Stimmabgabe per Telefax gleichgestellt.
  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der von ihnen nachgewiesenen Kosten. Der Stiftungsrat kann jedoch für den Zeitaufwand der Organmitglieder bei der Verfolgung des Stiftungszwecks eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 8
Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 21 Mitgliedern.
  2. Der erste Stiftungsrat wird von der Stifterin bestellt. Danach werden die Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
  3. Die Stiftungsratmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
  4. Der Stiftungsrat ist vom Präsidenten halbjährlich und jederzeit auf Verlangen von 4 Mitgliedern oder des Vorstandes einzuberufen.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für vier Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Stiftungsrates im Amt. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für die Restamtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Spätestens 50 Tage vor Ablauf einer Amtszeit teilt der Präsident des Stiftungsrates den Stiftungsratsmitgliedern schriftlich mit, daß bis spätestens 30 Tage vor dem Ablauf der Amtszeit jedes Stiftungsratsmitglied Kandidaten für die Wahl zum Stiftungsrat der nächsten Amtszeit benennen kann. In der Mitteilung ist sowohl derjenige Zeitpunkt anzugeben, an dem die Amtszeit endet, als auch derjenige Zeitpunkt, bis zu dem Kandidatenvorschläge unterbreitet werden können und bis zu dem die Stimmabgabe spätestens erfolgen kann. Aus den fristgerecht bei der Kulturstiftung Leipzig eingegangenen Wahlvorschlägen stellt der Präsident des Stiftungsrates die Namen derjenigen in einem Wahlvorschlag zusammen, die vorgeschlagen und zur Kandidatur bereit sind. Der Wahlvorschlag muß allen Stiftungsratsmitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Ablauf der Amtszeit zugegangen sein.
  7. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Hierzu ist der ausgefüllte Wahlvorschlag in den beigefügten Wahlumschlag einzulegen und verschlossen ohne Hinweis auf die Person der Kulturstiftung Leipzig zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung per Post, ist der Wahlumschlag in einen weiteren Umschlag einzulegen. Die eingehenden Wahlumschläge werden bei der Kulturstiftung Leipzig gesammelt. Für die Öffnung der Wahlumschläge, der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Wahlkommission gewählt, die aus drei Mitgliedern besteht, von denen zwei dem Stiftungsrat und eines dem Vorstand angehören. Die Wahlkommission ist spätestens 50 Tage vor Ablauf einer Amtszeit durch den Stiftungsrat zu berufen. Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis auf Grund der Auszählung der wirksam abgegebenen Stimmen fest. Die Auszählung der Stimmen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses hat binnen von 5 Tagen nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, bis zu dem eine Stimmabgabe erfolgen kann.
  8. Auf Verlangen von mindestens 1/4 der Stiftungsratsmitglieder hat der Präsident des Stiftungsrates eine Wahlversammlung zum Zwecke der Aussprache einzuberufen. Das Verlangen auf Durchführung einer Wahlversammlung ist spätestens 10 Tage nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ablauf einer Amtszeit und der Aufforderung zur Benennung von Kandidaten an den Präsidenten des Stiftungsrates zu richten. Wahlversammlungen sind spätestens bis zu dem Tag durchzuführen, an dem die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen endet.
  9. Jedes Stiftungsratsmitglied hat bei der Wahl soviel Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Auf einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens jedoch die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und des Stiftungszwecks.
  2. Der Stiftungsrat berät den Vorstand in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Er ist vor Beschlußfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel anzuhören.
  3. Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere
    a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    b) die Entlastung des Vorstandes;
    c) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder Rechnungsprüfers;
    d) die Kenntnisnahme und Verabschiedung des Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und des Lageberichts, die vom Vorstand aufzustellen sind;
    e) Beschlußfassung über eine eventuelle, angemessene Zeitaufwandsentschädigung von Organmitgliedern;
    f) die Zustimmung zu den in § 11 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte des Vorstandes.

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur Sitzung des Stiftungsrates, der über die Neuwahl beschließt, im Amt. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine volle Amtszeit gewählt bzw. entsandt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen.

§ 11
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Stiftung.
  2. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung.
  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere
    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
    b) die Vergabe der Stiftungsmittel;
    c) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
    d) die Aufstellung einer Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und eines Lageberichts analog den Regelungen des HGB auf der Grundlage einer kaufmännischen Buchführung;
    e) der Abschluß und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht, Leasing usw.);
    f) der Abschluß und die Kündigung von Anstellungsverträgen;
    g) der Erwerb, die Belastungen und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
  4. Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates:
    a) Errichtung von Zweckbetrieben;
    b) die Vergabe von Stiftungsmitteln in Höhe von mehr als 25.000,- DM.
    Eine Änderung der Verfassung vom Stiftungsrat, die diesen Betrag verändert, ist rechtlich nicht möglich. Es ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durchführbar.
    c) die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung;
    d) der Abschluß und die Kündigung von Anstellungsverträgen;
    e) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten.

§ 12
Aufgabe und Zusammensetzung der Leipziger Stiftergemeinschaft

  1. Die Leipziger Stiftergemeinschaft hat die Aufgabe, die Anliegen der Stiftung durch Zustiftungen und Spenden zu unterstützen und andere Organe der Stiftung zu beraten.
  2. Die Leipziger Stiftergemeinschaft besteht aus natürlichen oder juristischen Personen, deren Mitgliedschaft befristet oder unbefristet ist.
  3. Eine befristete Mitgliedschaft setzt eine Zuwendung an die Stiftung von mindestens DM 3.000,00 voraus. Die Mitgliedschaft ist auf drei Jahre befristet. Sie beginnt am 1. Kalendertag des Folgemonats, in dem die Zuwendung erfolgt. Sie verlängert sich bei einer Zuwendung von mindestens weiteren DM 3.000,00 um drei Jahre.
  4. Eine unbefristete Mitgliedschaft setzt eine Zuwendung an die Stiftung von mindestens DM 100.000,00 voraus. Sie endet mit dem Tode des Mitglieds oder durch dessen Erklärung gegenüber der Stiftung, der Stiftergemeinschaft nicht mehr anzugehören.
  5. Auf einstimmigen Beschluß des Stiftungsrates kann die Leipziger Stiftergemeinschaft um Mitglieder gemäß Ziffer 3 und 4 erweitert werden, die sich im Sinne des Stiftungszwecks in hervorragender Weise einmalig oder dauerhaft durch bürgerschaftliches Engagement um die Belange des Gemeinwohls verdient gemacht haben.
  6. Die Leipziger Stiftergemeinschaft wird von ihrem Vorsitzenden geleitet.
  7. Die Namen der Mitglieder der Leipziger Stiftergemeinschaft werden jährlich im Rahmen eines Stiftungsfestes öffentlich bekannt gemacht. Wünsche einzelner Mitglieder auf Nichtbenennung sind zu berücksichtigen.

§ 13
Mitwirkung und Unterrichtung der Mitglieder der Leipziger Stiftergemeinschaft

  1. Mitglieder der Leipziger Stiftergemeinschaft werden zur Mitwirkung in den Beratungsgremien eingeladen.
  2. Die Leipziger Stiftergemeinschaft wird einmal jährlich durch den Stiftungsrat und den Vorstand in einer durch den Präsidenten des Stiftungsrates mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich einzuberufenden Sitzung über die Arbeit der Stiftung unterrichtet.

§ 14
Beratungsgremien

  1. Zur Beratung der Stiftungsorgane, insbesondere zu den Themen wie Kultur und kulturellen Einrichtungen, Denkmalsschutz, Naturschutz, Wissenschaft und Forschung und Fundraising sowie zur Förderung des Stiftungszwecks durch die Betreuung konkreter Projekte in Abstimmung mit dem Vorstand können auf Initiative des Vorstandes oder des Stiftungsrates Beratungsgremien einberufen werden.
  2. Durch den Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung der Beratungsgremien erlassen werden.
  3. An den Sitzungen der Beratungsgremien können die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 15
Ehrenpräsidenten

  1. Verdiente Präsidenten der Kulturstiftung Leipzig können zu Ehrenpräsidenten berufen werden. Die Ehrenpräsidenten unterstützen den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung von deren Aufgaben.
  2. Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag von mindestens fünf Stiftungsratsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrates berufen.

§ 16
Rechnungslegung

  1. Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Lagebericht in analoger Anwendung der Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften, sowie eine Vermögensübersicht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Nach Ablauf der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres sind die vom Vorstand erstellten Unterlagen gem. Abs. 1 zuzüglich ggfs. des Berichts des Wirtschaftsprüfers oder Rechnungsprüfers dem Stiftungsrat zuzüglich des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr zur Zustimmung bzw. Beschlußfassung vorzulegen.

§ 17
Verfassungsänderung, Aufhebung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat durch Beschluß bei der Aufsichtsbehörde beantragen, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben.
  2. In gleicher Weise kann eine Verfassungsänderung oder eine Zusammenlegung der Kulturstiftung Leipzig mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
  3. Die entsprechenden Anträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der verfassungsgemäßen Mitglieder der Organe.
  4. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ein etwaiges Restvermögen an die Stadt Leipzig, die es im Sinne von § 2 der Stiftungsverfassung zu verwenden hat.

§ 18
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat.